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Art. 12 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Kostenanteile der Gemeinden

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Art. 12 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Kostenanteile der Gemeinden

1. Der Kanton trägt 50 Prozent des Gesamtaufwandes (Beiträge und Vollzugskosten), der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.

2. Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt nach dem Wohnsitz der Erziehungsberechtigten und der Anzahl der bezogenen Betreuungsstunden.

3. Der Kanton stellt den Gemeinden die Kostenanteile jährlich in Rechnung.

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