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Art. 1 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG) - Grundsätzliches

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Art. 1 Kinderbetreuungsgesetz, KibeG · Grundsätzliches

1. Um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, wird die familienergänzende Kinderbetreuung mit Beiträgen unterstützt.

2. Die Beiträge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.

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