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415.211 CH-AR

Art. 9 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Begriff

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - II. Ausbildungskosten
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Art. 9 Stipendienverordnung · Begriff

1. Als Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Diplomgebühren, Auslagen für Schulmaterial, obligatorische Lehrmittel und dergleichen.

2. Die Ausbildungskosten umfassen ferner die Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort.

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