415.211
CH-AR
Art. 9 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Begriff
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - II. Ausbildungskosten
Art. 9 Stipendienverordnung · Begriff
1. Als Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Diplomgebühren, Auslagen für Schulmaterial, obligatorische Lehrmittel und dergleichen.
2. Die Ausbildungskosten umfassen ferner die Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort.