415.211
CH-AR
Art. 8 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Massgebende Verhältnisse
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - I. Grundlagen
Art. 8 Stipendienverordnung · Massgebende Verhältnisse
1. Soweit keine besondere Regelung besteht, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Ausbildungsperiode massgebend, für die Ausbildungsbeiträge beantragt werden. Als Stichtag gilt der erste Tag des Kalendermonats.
2. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, werden Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände eingeschätzt.