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415.211 CH-AR

Art. 7 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Bedarfsnachweis

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - I. Grundlagen
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Art. 7 Stipendienverordnung · Bedarfsnachweis

1. Zur Bestimmung des finanziellen Bedarfs werden die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Eltern erhoben.

2. Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, werden die finanziellen Verhältnisse des Partners mitberücksichtigt.

3. Ein finanzieller Bedarf ist ausgewiesen, wenn die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten zu decken.

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