415.211
CH-AR
Art. 6 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungsunterbruch
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 6 Stipendienverordnung · Ausbildungsunterbruch
1. Eine Ausbildung kann höchstens zwei Jahre unterbrochen werden. Wird sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbildung.
2. Während des Ausbildungsunterbruchs werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.