Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 CH-AR

Art. 5 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Stipendien für die Zweitausbildung

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Stipendienverordnung · Stipendien für die Zweitausbildung

1. Stipendien für die Zweitausbildung werden gewährt, wenn der erlernte Beruf infolge technologischen Wandels nicht mehr ausgeübt werden kann.

← Art. 4 Stipendienverordnung Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz Art. 6 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →