415.211
CH-AR
Art. 5 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Stipendien für die Zweitausbildung
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 5 Stipendienverordnung · Stipendien für die Zweitausbildung
1. Stipendien für die Zweitausbildung werden gewährt, wenn der erlernte Beruf infolge technologischen Wandels nicht mehr ausgeübt werden kann.