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415.211 CH-AR

Art. 41 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Übergangsbestimmung

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
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Art. 41 Stipendienverordnung · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung ist auf alle Gesuche anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des Stipendiengesetzes eingereicht werden.

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