415.211
CH-AR
Art. 40 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Meldepflicht
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
Art. 40 Stipendienverordnung · Meldepflicht
1. Wesentliche Veränderungen der nach Gesetz und Verordnung massgebenden Verhältnisse sind unaufgefordert und mit den erforderlichen Unterlagen umgehend der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge zu melden.
2. Meldepflichtig sind insbesondere
a) Adressänderungen;
b) Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen;
c) Ausbildungsänderungen;
d) Beendigung, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung.