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415.211 CH-AR

Art. 40 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Meldepflicht

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
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Art. 40 Stipendienverordnung · Meldepflicht

1. Wesentliche Veränderungen der nach Gesetz und Verordnung massgebenden Verhältnisse sind unaufgefordert und mit den erforderlichen Unterlagen umgehend der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge zu melden.

2. Meldepflichtig sind insbesondere

a) Adressänderungen;

b) Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen;

c) Ausbildungsänderungen;

d) Beendigung, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung.

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