415.211
CH-AR
Art. 4 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Stipendien nach dem 40. Lebensjahr
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 4 Stipendienverordnung · Stipendien nach dem 40. Lebensjahr
1. Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden über die gesetzliche Alterslimite hinaus Stipendien gewährt, sofern damit vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs begonnen wird.