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415.211 CH-AR

Art. 39 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Zahlungsverbindung

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
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Art. 39 Stipendienverordnung · Zahlungsverbindung

1. Die Auszahlung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz.

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