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415.211 CH-AR

Art. 38 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsverfügung

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
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Art. 38 Stipendienverordnung · Beitragsverfügung

1. Über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen entscheidet das Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung. Das Departement Bildung und Kultur kann die Befugnis ganz oder teilweise an die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge delegieren.

2. Gegen die Beitragsverfügung steht der Rekurs an das Departement Bildung und Kultur offen.

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