415.211
CH-AR
Art. 38 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsverfügung
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
Art. 38 Stipendienverordnung · Beitragsverfügung
1. Über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen entscheidet das Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung. Das Departement Bildung und Kultur kann die Befugnis ganz oder teilweise an die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge delegieren.
2. Gegen die Beitragsverfügung steht der Rekurs an das Departement Bildung und Kultur offen.