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415.211 CH-AR

Art. 37 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesuchseingabe

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
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Art. 37 Stipendienverordnung · Gesuchseingabe

1. Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate nach Beginn der massgebenden Ausbildungsperiode der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge einzureichen.

2. Das Gesuch ist in der Regel für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.

3. Auf verspätete oder unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.

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