415.211
CH-AR
Art. 37 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesuchseingabe
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 4. Abschnitt: Verfahren
Art. 37 Stipendienverordnung · Gesuchseingabe
1. Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate nach Beginn der massgebenden Ausbildungsperiode der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge einzureichen.
2. Das Gesuch ist in der Regel für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.
3. Auf verspätete oder unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.