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415.211 CH-AR

Art. 36 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Verzinsung

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 36 Stipendienverordnung · Verzinsung

1. Die Zinspflicht für ausstehende Darlehen beginnt nach Ablauf der zinsfreien Frist mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats.

2. Der Zinssatz entspricht dem aktuellen Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge. Er beträgt höchstens aber 5 Prozent.

3. Der Zins wird jährlich fällig und in Rechnung gestellt.

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