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415.211 CH-AR

Art. 35 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Abzahlungspläne

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 35 Stipendienverordnung · Abzahlungspläne

1. Die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge kann für ausstehende Darlehen und Zinsen jederzeit Abzahlungspläne vorschlagen.

2. Abzahlungspläne werden mit der gegenseitigen Unterzeichnung verbindlich.

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