415.211
CH-AR
Art. 35 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Abzahlungspläne
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
Art. 35 Stipendienverordnung · Abzahlungspläne
1. Die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge kann für ausstehende Darlehen und Zinsen jederzeit Abzahlungspläne vorschlagen.
2. Abzahlungspläne werden mit der gegenseitigen Unterzeichnung verbindlich.