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415.211 CH-AR

Art. 34 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Darlehen

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 34 Stipendienverordnung · Darlehen

1. Darlehen werden auf Abruf ausbezahlt. Der Abruf von Teilbeträgen ist möglich.

2. Nicht abgerufene Darlehen verfallen bei Ausbildungsende.

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