415.211
CH-AR
Art. 34 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Darlehen
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
Art. 34 Stipendienverordnung · Darlehen
1. Darlehen werden auf Abruf ausbezahlt. Der Abruf von Teilbeträgen ist möglich.
2. Nicht abgerufene Darlehen verfallen bei Ausbildungsende.