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415.211 CH-AR

Art. 33 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Stipendien

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 33 Stipendienverordnung · Stipendien

1. Stipendien werden in der Regel semesterweise gegen Vorlage einer Ausbildungsbestätigung ausbezahlt.

2. Nicht abgerufene Stipendien verfallen mit Ablauf der Beitragsperiode.

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