415.211
CH-AR
Art. 33 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Stipendien
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
Art. 33 Stipendienverordnung · Stipendien
1. Stipendien werden in der Regel semesterweise gegen Vorlage einer Ausbildungsbestätigung ausbezahlt.
2. Nicht abgerufene Stipendien verfallen mit Ablauf der Beitragsperiode.