415.211
CH-AR
Art. 32 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Härtefälle
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
Art. 32 Stipendienverordnung · Härtefälle
1. In Härtefällen können auf begründetes Gesuch hin Darlehen in Abweichung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs ausgerichtet werden.