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415.211 CH-AR

Art. 32 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Härtefälle

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 32 Stipendienverordnung · Härtefälle

1. In Härtefällen können auf begründetes Gesuch hin Darlehen in Abweichung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs ausgerichtet werden.

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