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415.211 CH-AR

Art. 31 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsperiode

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 31 Stipendienverordnung · Beitragsperiode

1. Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf Monaten gesprochen.

2. Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Kalendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt.

3. Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Beitragsperiode entsprechend angepasst.

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