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415.211 CH-AR

Art. 30 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragshöhe

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 30 Stipendienverordnung · Beitragshöhe

1. Innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens entspricht die Höhe des Ausbildungsbeitrags dem ausgewiesenen und auf die nächsten hundert Franken auf- oder abgerundeten Bedarf.

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