415.211
CH-AR
Art. 30 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragshöhe
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
Art. 30 Stipendienverordnung · Beitragshöhe
1. Innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens entspricht die Höhe des Ausbildungsbeitrags dem ausgewiesenen und auf die nächsten hundert Franken auf- oder abgerundeten Bedarf.