415.211
CH-AR
Art. 3 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Erst- und Zweitausbildung
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 3 Stipendienverordnung · Erst- und Zweitausbildung
1. Die Erstausbildung umfasst den Erwerb einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung bis zum Abschluss auf der Tertiärstufe.
2. Mit einer Zweitausbildung beginnt, wer bereits eine berufsbefähigende Ausbildung erworben hat und eine neue Ausbildung aufnimmt, die nicht darauf aufbaut.