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415.211 CH-AR

Art. 29 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Mindestbedarf

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - 3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
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Art. 29 Stipendienverordnung · Mindestbedarf

1. Ausbildungsbeiträge werden gewährt, wenn die gesuchstellende Person einen finanziellen Bedarf von mindestens 500 Franken ausweist.

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