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415.211 CH-AR

Art. 28 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vermögen

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
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Art. 28 Stipendienverordnung · Vermögen

1. Als zumutbare Eigenleistung werden 15 Prozent des Vermögens angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt

a) 5'000 Franken für Alleinstehende;

b) 10'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner;

c) 5'000 Franken für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstellenden Person oder ihres Partners.

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