415.211
CH-AR
Art. 28 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vermögen
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
Art. 28 Stipendienverordnung · Vermögen
1. Als zumutbare Eigenleistung werden 15 Prozent des Vermögens angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt
a) 5'000 Franken für Alleinstehende;
b) 10'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner;
c) 5'000 Franken für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstellenden Person oder ihres Partners.