415.211
CH-AR
Art. 27 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Abzüge
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
Art. 27 Stipendienverordnung · Abzüge
1. Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unterhaltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben.