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415.211 CH-AR

Art. 27 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Abzüge

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
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Art. 27 Stipendienverordnung · Abzüge

1. Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unterhaltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben.

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