415.211
CH-AR
Art. 26 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Weitere Einkünfte
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
Art. 26 Stipendienverordnung · Weitere Einkünfte
1. Als weitere Einkünfte werden angerechnet
a) zu 100 Prozent: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
b) zu 75 Prozent: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder.