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415.211 CH-AR

Art. 26 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Weitere Einkünfte

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
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Art. 26 Stipendienverordnung · Weitere Einkünfte

1. Als weitere Einkünfte werden angerechnet

a) zu 100 Prozent: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;

b) zu 75 Prozent: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder.

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