415.211
CH-AR
Art. 25 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Erwerbseinkommen
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
Art. 25 Stipendienverordnung · Erwerbseinkommen
1. Erwerbseinkommen wird mit 75 Prozent des mutmasslichen Bruttobetrages angerechnet.
2. Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt, einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3. Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person pro Jahr in jedem Fall angerechnet
a) Sekundarstufe II und Passerellen: 600 Franken
b) Hochschulen und höhere Berufsbildung: 4'000 Franken