415.211
CH-AR
Art. 24 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundsatz
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - V. Zumutbare Eigenleistung
Art. 24 Stipendienverordnung · Grundsatz
1. Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich nach den mutmasslichen Einkünften während der massgebenden Ausbildungsperiode und dem anrechenbaren Vermögen.
2. Die finanziellen Verhältnisse des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern der Partner sich nicht selbst in Ausbildung befindet.