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415.211 CH-AR

Art. 23 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Zumutbare Elternleistung

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
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Art. 23 Stipendienverordnung · Zumutbare Elternleistung

1. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anrechenbaren Ausgaben ein Überschuss, wird dieser durch die Zahl der in der nachobligatorischen Ausbildung stehenden und wirtschaftlich unselbständigen Kinder geteilt. Das Ergebnis entspricht der zumutbaren Elternleistung.

2. Die zumutbare Elternleistung wird unter den Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 des Stipendiengesetzes nur zur Hälfte angerechnet.

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