415.211
CH-AR
Art. 22 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ungedeckte Ausgaben
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
Art. 22 Stipendienverordnung · Ungedeckte Ausgaben
1. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anrechenbaren Ausgaben ein Fehlbetrag, wird dieser durch die Zahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen geteilt. Das Ergebnis wird im Rahmen von Art. 17 als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person berücksichtigt.