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415.211 CH-AR

Art. 21 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - b) Freibeträge

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
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Art. 21 Stipendienverordnung · b) Freibeträge

1. Für weitere Ausgaben werden pro Jahr ein pauschaler Freibetrag von 12'800 Franken und ein Zuschlag von 3'000 Franken für jedes unterhaltsberechtigte Kind angerechnet.

2. Werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern getrennt erfasst, sind der pauschale Freibetrag und die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder in beiden Haushalten voll anzurechnen. Halb- und Stiefgeschwister werden nur beim entsprechenden Elternteil berücksichtigt.

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