415.211
CH-AR
Art. 20 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Anrechenbare Ausgaben a) Grundbedarf
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
Art. 20 Stipendienverordnung · Anrechenbare Ausgaben a) Grundbedarf
1. Für den Grundbedarf einschliesslich Wohnkosten wird im elterlichen Haushalt eine Pauschale nach Haushaltsgrösse gemäss Anhang angerechnet.
2. Zusätzlich werden berücksichtigt
a) die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell Ausserrhoden;
b) ein Steueranteil gemäss Anhang.