Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 CH-AR

Art. 20 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Anrechenbare Ausgaben a) Grundbedarf

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Stipendienverordnung · Anrechenbare Ausgaben a) Grundbedarf

1. Für den Grundbedarf einschliesslich Wohnkosten wird im elterlichen Haushalt eine Pauschale nach Haushaltsgrösse gemäss Anhang angerechnet.

2. Zusätzlich werden berücksichtigt

a) die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell Ausserrhoden;

b) ein Steueranteil gemäss Anhang.

← Art. 19 Stipendienverordnung Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz Art. 21 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →