Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 CH-AR

Art. 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen im Ausland

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Stipendienverordnung · Ausbildungen im Ausland

1. Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen.

2. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllt.

← Art. 1 Stipendienverordnung Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz Art. 3 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →