415.211
CH-AR
Art. 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen im Ausland
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 2 Stipendienverordnung · Ausbildungen im Ausland
1. Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen.
2. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllt.