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415.211 CH-AR

Art. 19 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Finanzielle Mittel

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
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Art. 19 Stipendienverordnung · Finanzielle Mittel

1. Die finanziellen Mittel des elterlichen Haushalts bemessen sich nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet

a) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften, soweit sie 20 Prozent des Liegenschaftenertrags übersteigen;

b) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);

c) Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); bei Personen ohne berufliche Vorsorge (2. Säule): soweit die Beiträge den Betrag von 10'000 Franken pro Jahr übersteigen;

d) Ergänzungsleistungen;

e) 11 Prozent des Reinvermögens.

3. Vom Reineinkommen werden abgezogen

a) Waisen- und Kinderrenten aus Sozialversicherungen;

b) Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder;

c) die Einkünfte des Stiefelternteils, höchstens aber 20'000 Franken.

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