Art. 19 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Finanzielle Mittel
Art. 19 Stipendienverordnung · Finanzielle Mittel
1. Die finanziellen Mittel des elterlichen Haushalts bemessen sich nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern.
2. Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet
a) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften, soweit sie 20 Prozent des Liegenschaftenertrags übersteigen;
b) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);
c) Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); bei Personen ohne berufliche Vorsorge (2. Säule): soweit die Beiträge den Betrag von 10'000 Franken pro Jahr übersteigen;
d) Ergänzungsleistungen;
e) 11 Prozent des Reinvermögens.
3. Vom Reineinkommen werden abgezogen
a) Waisen- und Kinderrenten aus Sozialversicherungen;
b) Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder;
c) die Einkünfte des Stiefelternteils, höchstens aber 20'000 Franken.