415.211
CH-AR
Art. 18 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Massgebender Haushalt
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern
Art. 18 Stipendienverordnung · Massgebender Haushalt
1. Im elterlichen Haushalt werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2. Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden ihre finanziellen Verhältnisse getrennt erfasst.
3. Leistet ein Elternteil gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge für die gesuchstellende Person, wird in der Regel auf die Erhebung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet.