Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 CH-AR

Art. 17 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Im elterlichen Haushalt

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - III. Lebenshaltungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Stipendienverordnung · Im elterlichen Haushalt

1. Als Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt werden die ungedeckten Ausgaben nach Art. 22 anerkannt, pro Jahr aber höchstens

a) wenn beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen: 6'000 Franken

b) im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils: 12'000 Franken

2. Als notwendige Mehrkosten können darüber hinaus im Jahr 600 Franken pro Wochentag für auswärtige Verpflegung angerechnet werden.

← Art. 16 Stipendienverordnung Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz Art. 18 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →