415.211
CH-AR
Art. 17 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Im elterlichen Haushalt
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - III. Lebenshaltungskosten
Art. 17 Stipendienverordnung · Im elterlichen Haushalt
1. Als Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt werden die ungedeckten Ausgaben nach Art. 22 anerkannt, pro Jahr aber höchstens
a) wenn beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen: 6'000 Franken
b) im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils: 12'000 Franken
2. Als notwendige Mehrkosten können darüber hinaus im Jahr 600 Franken pro Wochentag für auswärtige Verpflegung angerechnet werden.