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415.211 CH-AR

Art. 16 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Mehrpersonenhaushalt

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - III. Lebenshaltungskosten
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Art. 16 Stipendienverordnung · Mehrpersonenhaushalt

1. Die Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt werden anerkannt, wenn die gesuchstellende Person mit ihrem ehelichen oder eingetragenen Partner oder mit eigenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

2. Für die Kosten im Mehrpersonenhaushalt werden die Ausgaben nach Art. 20 angerechnet.

3. Sind beide Partner in Ausbildung, werden die Ausgaben bei jedem Partner anteilmässig berücksichtigt.

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