415.211
CH-AR
Art. 14 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundsatz
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - III. Lebenshaltungskosten
Art. 14 Stipendienverordnung · Grundsatz
1. Als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person werden alternativ anerkannt
a) die Kosten für den eigenen Haushalt;
b) die Kosten für den Mehrpersonenhaushalt;
c) die Kosten im elterlichen Haushalt.