Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 CH-AR

Art. 14 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundsatz

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - III. Lebenshaltungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Stipendienverordnung · Grundsatz

1. Als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person werden alternativ anerkannt

a) die Kosten für den eigenen Haushalt;

b) die Kosten für den Mehrpersonenhaushalt;

c) die Kosten im elterlichen Haushalt.

← Art. 13 Stipendienverordnung Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz Art. 15 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →