Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 CH-AR

Art. 13 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausland- und Austauschsemester

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - II. Ausbildungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Stipendienverordnung · Ausland- und Austauschsemester

1. Ausland- und Austauschsemester werden mit einer zusätzlichen Kostenpauschale von 150 Franken pro Monat berücksichtigt.

← Art. 12 Stipendienverordnung Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz Art. 14 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →