415.211
CH-AR
Art. 12 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Fahrkosten
2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - II. Ausbildungskosten
Art. 12 Stipendienverordnung · Fahrkosten
1. Als Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung werden maximal die Kosten für ein Generalabonnement zweiter Klasse der Schweizerischen Bundesbahnen anerkannt.
2. Die Fahrkosten werden zusätzlich zu den Kosten nach Art. 10 oder 11 angerechnet.