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415.211 CH-AR

Art. 11 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Tatsächliche Kosten

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - II. Ausbildungskosten
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Art. 11 Stipendienverordnung · Tatsächliche Kosten

1. Auf der Tertiärstufe B sowie für Passerellen sind die tatsächlichen Ausbildungskosten anrechenbar, pro Jahr aber höchstens

a) Tertiärstufe B: 18'000 Franken

b) Passarellen: 5'000 Franken

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