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415.211 CH-AR

Art. 10 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Pauschalen

2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf - II. Ausbildungskosten
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Art. 10 Stipendienverordnung · Pauschalen

1. Pro Jahr und Ausbildungsstufe sind als Ausbildungskosten pauschal anrechenbar

a) Brückenangebote: 800 Franken

b) Sekundarstufe II

1. Berufslehren: 500 Franken

2. Berufslehren mit begleitender Berufsmatura: 1'100 Franken

3. Teilzeitliche Schulangebote: 1'000 Franken

4. Vollschulische Angebote: 2'000 Franken

c) Tertiärstufe A: 4'400 Franken

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