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415.211 CH-AR

Art. 1 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
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Art. 1 Stipendienverordnung · Ausbildungen in der Schweiz

1. Ausbildungen privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter sind beitragsberechtigt, wenn sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen.

2. Beitragsberechtigt sind zudem Ausbildungen, an die der Kanton Schulgeldbeiträge leistet. Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt anerkennen.

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