415.211
CH-AR
Art. 1 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungen in der Schweiz
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 1 Stipendienverordnung · Ausbildungen in der Schweiz
1. Ausbildungen privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter sind beitragsberechtigt, wenn sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen.
2. Beitragsberechtigt sind zudem Ausbildungen, an die der Kanton Schulgeldbeiträge leistet. Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt anerkennen.