415.21
CH-AR
Art. 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Wechsel der Ausbildung vor Abschluss
2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 9 Stipendiengesetz · Wechsel der Ausbildung vor Abschluss
1. Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsberechtigung angemessen gekürzt werden.
2. Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darlehen bleibt bestehen.