415.21
CH-AR
Art. 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Dauer der Beitragsberechtigung
2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 8 Stipendiengesetz · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer und maximal zwei Semester darüber hinaus gewährt. Einjährige Ausbildungen sind nur während der ordentlichen Ausbildungsdauer beitragsberechtigt.
2. Auf schriftliches Gesuch hin können ausnahmsweise über die in Abs. 1 genannte Dauer hinaus Ausbildungsbeiträge gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzögert hat.