Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 CH-AR

Art. 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Dauer der Beitragsberechtigung

2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Stipendiengesetz · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer und maximal zwei Semester darüber hinaus gewährt. Einjährige Ausbildungen sind nur während der ordentlichen Ausbildungsdauer beitragsberechtigt.

2. Auf schriftliches Gesuch hin können ausnahmsweise über die in Abs. 1 genannte Dauer hinaus Ausbildungsbeiträge gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzögert hat.

← Art. 7 Stipendiengesetz Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz Art. 9 Stipendiengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →