415.21
CH-AR
Art. 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Form der Beitragsgewährung
2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 7 Stipendiengesetz · Form der Beitragsgewährung
1. Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung werden als Stipendien ausgerichtet. Für die Erstausbildung an Hochschulen und in der höheren Berufsbildung können ergänzend Darlehen gewährt werden; für Doktoratsausbildungen werden Darlehen, aber keine Stipendien gewährt.
2. Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 40. Lebensjahr begonnen, wird der Ausbildungsbeitrag grundsätzlich als Darlehen ausgerichtet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.
3. Ausbildungsbeiträge für die Zweitausbildung werden grundsätzlich als Darlehen gewährt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.