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415.21 CH-AR

Art. 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Erst- und Zweitausbildung

2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
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Art. 6 Stipendiengesetz · Erst- und Zweitausbildung

1. Die Erstausbildung umfasst die erste formale und anerkannte Ausbildung nach der obligatorischen Schule sowie weiterführende Ausbildungen.

2. Eine Zweitausbildung liegt vor, soweit eine Ausbildung nicht auf einem in der Erstausbildung erworbenen Abschluss aufbaut. Sie kann weiterführende Ausbildungen umfassen.

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