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415.21 CH-AR

Art. 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beitragsberechtigte Ausbildungen

2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
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Art. 5 Stipendiengesetz · Beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Ausbildungsbeiträge werden gewährt für Erst- und Zweitausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen

a) Sekundarstufe II (Brückenangebote, berufliche Grundbildung und Mittelschulen) sowie Passerellen;

b) Hochschulen;

c) höhere Berufsbildung.

2. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.

3. Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für Ausbildungen, die nach einer Zweitausbildung absolviert werden, sowie für Weiterbildungen.

4. Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.

5. Ist die frei gewählte Ausbildung nicht die kostengünstigste, können Ausbildungsbeiträge angemessen gekürzt werden. Dabei sind mindestens jene anrechenbaren persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

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