415.21
CH-AR
Art. 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz
2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 4 Stipendiengesetz · Grundsatz
1. Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer
a) nach der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen zu den beitragsberechtigten Personen gehört und im Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz hat,
b) im Sinne dieses Gesetzes eine beitragsberechtigte Ausbildung absolviert und
c) einen finanziellen Bedarf nachweist.