415.21
CH-AR
Art. 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Begriffe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Stipendiengesetz · Begriffe
1. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel nicht zurückzuzahlen sind.
2. Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.