415.21
CH-AR
Art. 27 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Übergangsbestimmungen
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Stipendiengesetz · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht werden.
2. Für die Verzinsung und Rückzahlung altrechtlicher Darlehen gilt neues Recht, sofern es für die Betroffenen günstiger ist.